ENERGIEKOSTEN – HILFSPROGRAMME

Stand: Juni 2022

Aktuell gibt es auf Bundesebene zwei Hilfsprogramme, die Kinos bei den gestiegenen Kosten für Gas, Fernwärme und Strom unterstützen: die Energiepreisbremsen des BMWK und den Kulturfonds Energie des Bundes, der durch die BKM bereitgestellt wird.

KULTURFONDS ENERGIE DES BUNDES
Förderzeitraum: Januar 2023 bis April 2024

Wer wird gefördert?
Der Fonds unterstützt Kultureinrichtungen, zu den explizit auch die Kinos gehören, und Kulturveranstalter bei den gestiegenen Energiekosten.

Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert wird anteilig die Differenz zwischen den historischen und den aktuellen, gedeckelten Energiekosten von Gas, Fernwärme und Strom. Das heißt, das Programm unterstützt auch die Kinos, deren Energiekosten zwar gestiegen sind, aber weiterhin unter den Preisdeckeln liegen. Von den förderfähigen Kosten werden privaten Einrichtungen 80 Prozent übernommen.

Wie werden die förderfähigen Kosten berechnet?
Aktueller Arbeitspreis pro kWh (maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden gedeckelten Preises) x historischer Verbrauch (kWh) x 0,8 (Verbraucher; Industrie: Fernwärme) oder 0,7 (Industrie: Gas, Strom)
minus
historische Kosten (historischer Verbrauch x Arbeitspreis im Dezember 2021)
Die Unterscheidung zwischen Letztverbraucher und Industriekunde im System des Kulturfonds Energie richtet sich stets danach, als was der Antragsteller im System der allgemeinen Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom gilt und welcher gedeckelte Preis und welche Einsparauflage für ihn auf Grundlage dieser Einstufung für den jeweiligen Energieträger gelten.

Wann müssen die Anträge gestellt werden?
Anträge sollen grundsätzlich quartalsweise gestellt werden. In Ausnahmefällen ist eine monatliche Antragstellung möglich. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in Tranchen.

Innerhalb einer Tranche können mehrere Einzelanträge im Rahmen eines Sammelantrags zusammengefasst werden. (Sammel-)Anträge für eine Tranche müssen spätestens am letzten Tag der nächsten Tranche eingereicht werden.

  • Anträge für die erste Tranche (1. Januar bis 31. März 2023) müssen spätestens am 30. Juni 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die zweite Tranche (1. April bis 30. Juni 2023) müssen spätestens am 30. September 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die dritte Tranche (1. Juli bis 30. September 2023) müssen spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die vierte Tranche (1. Oktober bis 31. Dezember 2023) müssen spätestens am 31. März 2024 eingereicht werden,
  • Anträge der letzten Tranche (1. Januar bis 30. April 2024) müssen spätestens am 31. Juli 2024 eingereicht werden.

Links:

Kulturfonds Energie des Bundes Antragsportal

FAQ

Leitfaden Antragsstellung

Aufzeichnung Infosession vom 15. Februar 2023

Aufzeichnung Infosession vom 14. Juni 2023

Häufige Fragen:

Fehlende Unterlagen?
Falls Ihnen für Antragstellung der ersten Tranche noch Unterlagen von Ihrem Energieversorger fehlen, können Sie diese bis 31. August 2023 nachreichen. Wichtig ist aber, dass Sie den Antrag trotzdem bis 30. Juni 2023 einreichen und mit angeben, dass Sie die fehlenden Unterlagen rechtzeitig nachreichen.

Industriekunde und Arbeitspreis?
Bei der Antragsstellung müssen Sie angeben, ob Sie Strom- und Gas zu Industriekonditionen beziehen. Entscheidend hierfür ist die Einstufung durch Ihren Energieversorger, die Sie aus der Mitteilung über die Strom- und Gaspreisbremse entnehmen können. Wenn Ihr Preis laut der Mitteilung auf 7 bzw. 7,5 ct/kWh bei Erdgas bzw. Fernwärme und bei Strom bei Strom auf 13ct/kWh gedeckelt wurde, gelten Sie als Industriekunde. Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ zum Programm unter Punkt 3.8.

Anzugeben bei der Antragstellung ist der Arbeitspreis. Was der Arbeitspreis im Sinne des Kulturfonds Energie genau ist, finden Sie in den FAQ zum Programm unter Punkt 3.9.

Nachweis Kultureinrichtung?
Das Programm richtet sich an inländische Orte – egal, ob öffentlich oder privat betrieben –, an denen nach Art. 53 Ziff. 2 lit. a) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) kulturelle Zwecke und Aktivitäten verfolgt werden. Kinos gehören explizit dazu. Laut Aussage in der Infosession reicht als Nachweis ein Link zur Website des Kinos, Programmflyer oder ein Spielplan des vergangenen Jahres.

Ölheizung?
Wenn Sie den Kulturfonds Energie beantragen und Ihre Heizung mit Öl betreiben, bittet BKM dringend darum, dass Sie dies bei der Antragstellung angeben, auch wenn es aktuell nicht gefördert wird. BKM sammelt hierüber Daten, um einen Bedarf beim Finanzministerium anmelden zu können.

GAS-, FERNWÄRME- und STROMPREISBREMSEN
Förderzeitraum: Januar 2023 bis April 2024

Für alle Verbraucher von leitungsgebundener Wärmeenergie und Strom werden die Preise gedeckelt.

Gas

  • Verbrauch <1,5 Mio. kWh/Jahr: 12 Cent/kWh (brutto) für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose September 2022 (RLM Kunden: Verbrauch 2021)
  • Verbrauch >1,5 Mio. kWh/Jahr : 7 Cent/kWh (netto) für 70 Prozent des Verbrauchs 2021

Fernwärme

  • Verbrauch <1,5 Mio. kWh/Jahr: 9,5 Cent/kWh (brutto) für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose September 2022 (RLM Kunden: Verbrauch 2021)
  • Verbrauch >1,5 Mio. kWh/Jahr: 7,5 Cent/kWh bzw. bei Wärme durch Dampf 10 Cent/kWh (netto) für 70 Prozent des Verbrauchs 2021

Strom

  • Verbrauch <30.000 kWh/Jahr: 40 Cent/kWh (brutto) für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose September 2022 (Nicht-SLP-Kunden: Verbrauch 2021)
  • Verbrauch >30.000  Mio. kWh/Jahr: 7 Cent/kWh (netto) für 70 Jahresverbrauchsprognose September 2022 (Nicht-SLP-Kunden: Verbrauch 2021)

Muss ein Antrag gestellt werden, um die Energiepreisbremsen in Anspruch zu nehmen?
Für die meisten Verbraucher treten die Preisbremsen automatisch in Kraft und werden vom Energieversorger umgesetzt. Für größere Verbraucher gibt es bei der Strom- und der Gaspreisbremse einige wichtige Punkte und Fristen zu beachten, die mit der Beihilfegrundlage zusammenhängen.

Sie gelten nur für Unternehmen, die durch die Preisbremsen Entlastungen von mehr als 150.000 Euro pro Monat bzw. mehr als 2 Mio. Euro im Jahr erhalten. Diese Unternehmen haben eine Mitteilungspflicht. Sie müssen bis 31. März 2023 Ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf Ihr Unternehmen anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf eventuell mehrere Anschlüsse verteilt werden sollen, sofern nicht nur ein Anschluss besteht. Zum 31. Dezember 2023 müssen diese Unternehmen dann ihrem Energieversorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Dazu empfehlen wir die Übersicht des bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und die Zusammenfassung von Fieldfisher.

Weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen finden Sie hier:

Bundesregierung: Gas- und Strompreisbremse

FAQ: Gas- und Fernwärmepreisbremse

FAQ: Strompreisbremse