Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) legt u.a. fest, ab welchem Alter Kindern und Jugendlichen der Zugang zu bestimmten Medien erlaubt ist. Filmtheater und andere Veranstalter öffentlicher Filmvorführungen (z.B. Open Air Kino) dürfen grundsätzlich nur solche Inhalte zeigen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Vorführung freigegeben wurden sowie Filme mit der Kennzeichnung „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“. Filme, die der FSK nicht vorgelegt worden sind, unterliegen jedoch unabhängig vom Inhalt einer offiziellen Altersfreigabe ab 18 Jahren und sind mit 19 Prozent MwSt. besteuert.

Die Kennzeichnungen der FSK erfolgen nach folgenden Alterseinstufungen: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18. Gemäß der Parental Guidance-Regelung dürfen Kinder ab 6 Jahren in Filmvorführungen mit FSK 12, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus. Einen Auszug aus dem JuSchG zur Prüfungs- und Nachweispflicht finden Sie hier.

Weiterhin gilt, dass

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Kinder ab 6 Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet,
  • Jugendliche unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet,
  • Jugendlich ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet

nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ins Kino darf. Unser Merkblatt hierzu können Sie auch im Kino aushängen.

Aktuelle Begründungen der jeweiligen FSK-Kennzeichnung können Sie hier nachlesen.

Bitte denken Sie auch daran, einen Jugendschutzbeauftragten mit Namen und elektronischer Kontaktmöglichkeit zu benennen, wenn Sie auf Ihrer Webseite jugendschutzrelevanten Inhalten (z.B. Trailer, Werbung, etc.) zeigen. Bei Verstoßung der Regelung, die im Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) festgelegt ist, drohen Ihnen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

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